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Das neue EU Bio-Logo |
Juli 2010 |
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1. Es darf nur für biologische Lebensmittel, die mindestens 95 Gewichtsprozent Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten, verwendet werden – nicht bei Produkten mit einzelnen Bio-Zutaten. 2. Umstellungserzeugnisse dürfen nicht mit dem Logo gekennzeichnet werden. 3. Erzeugnisse, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, dürfen freiwillig mit dem Logogekennzeichnet werden. 4. Für Produkte, deren Produktionsvorschriften in der EU noch nicht harmonisiert sind (z.B. Wein, Gerichte in Gastronomiebetrieben u.a.) darf das Logo nicht verwendet werden. 5. Nationale und private Bio-Logos dürfen weiterhin zusätzlich verwendet werden. 6. Die Bio-Kontrollnummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig ist, muss im selben Sichtfeld wie das Logo angebracht sein. 7. Der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe muss unmittelbar unterhalb der Bio-Kontrollnummer angeordnet sein. Die Herkunftsangabe muss in folgender
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